Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der JINYU TIRE (Europe) GmbH
I. Geltungsbereich
1Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen auf der Grundlage unserer Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Lieferannahme als angenommen und sind Bestandteil aller
Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern ("Kunden") abschließen.
2Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Dritter gelten nur, wenn sie von uns -in jedem Einzelfall-
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
II. Angebot und Vertragsschluss
1Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Aus einem Angebot werden wir erst verpflichtet, wenn wir dieses schriftlich oder fernmündlich
bestätigen. Der Auftragsbestätigung steht die Auslieferung an den Kunden gleich.
2Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Solche
Vereinbarungen bedürfen eines schriftlichen Vertrages oder der schriftlichen Bestätigung eines dafür bevollmächtigten
Mitarbeiters. Zur Einhaltung der Schriftform nach diesem Vertrag genügt die Übermittlung per Fax oder per E-Mail.
III. Liefergegenstand
1Waren- und Leistungsangaben die von uns zu liefernden Produkte betreffend sind für uns nur verbindlich, soweit sie von
uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Im Zweifelsfall gelten die Angaben unserer schriftlichen Bestätigung.
2Beschaffenheitsangaben gelten nur als selbständige Garantien, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben.
3Gestalterische und konstruktive Änderungen, die wir aufgrund technischen Fortschritts oder nach unserem Ermessen für
zweckmäßig halten, bleiben vorbehalten, sofern die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Geringfügige
Abweichungen von in unseren Prospekten oder Warenlisten angegebenen Werten für Maße, Gewichte und sonstigen
Spezifikationen sind zulässig, wenn diese Abweichungen 10 % nicht überschreiten und die Tauglichkeit des
Liefergegenstands für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
IV. Lieferung, Lieferzeit und Versand
1Sofern im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen an den Sitz
des Kunden bzw. an den vom Kunden gewünschten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Wir sind berechtigt, die Art
der Versendung (insbesondere Transportmittel, Verpackung und Versandweg) zu bestimmen. Liefer- und Transportkosten sowie
die Kosten der Transportversicherung für die Ware trägt -sofern sie nicht von uns getragen werden- der Kunde.
2Teillieferungen sind zulässig.
3Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den
Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen eines unserer Lager auf den Kunden über, und zwar unabhängig
davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus vorgenommen wird und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an
auf den Kunden über. Die Ware wird auf Gefahr des Kunden versendet, unabhängig von der Versendungsart.
4Bei von uns angegebenen Lieferzeiten handelt es sich nicht um Fixtermine. Wir sind um die Einhaltung angegebener
Lieferzeiten bemüht. In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unsererseits nicht zu vertretender Störereignisse bei uns,
bei unseren Lieferanten oder bei Transportunternehmen (wie Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Feuer,
Überschwemmungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen,
Piraterie), verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss der
Leistungspflicht bei Unmöglichkeit der Leistung bleiben unberührt. Über solche Ereignisse werden wir den Kunden
unverzüglich informieren.
5Der Kunde kann uns zwei Wochen, bei Containerware vier Wochen nach Überschreitung eines von uns angegebenen
Liefertermins schriftlich eine angemessene Lieferfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt,
uns eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen; eine Ablehnung der Leistung nach Ablauf dieser Frist muss uns zuvor
ausdrücklich angedroht worden sein. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzugs- oder Wegfall der
Leistungspflicht richten sich nach Ziffer VIII. unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
6Wir geraten nicht in Verzug, solange sich der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber in Verzug befindet.
7Eine Rückgabe der gekauften Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wird die Ware ausnahmsweise zurückgenommen, wird der
ursprünglich fakturierte Betrag unter Berücksichtigung aller Konditionsbestandteile gutgeschrieben. Die Gutschrift
erfolgt nur bei mangelfreier Ware. Die Kosten der Retoure gehen zu Lasten des Kunden. Wir können die Retourekosten
pauschal mit 10% des Gutschriftswertes beziffern. Der Kunde ist berechtigt uns geringere Kosten für die Retoure
nachzuweisen.
V. Preise und Zahlung
1Alle unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2Lieferung, Leistung und Rechnungsstellung erfolgen zu den letzten von uns bestätigten Preisen.
3Bei unvorhergesehenen Änderungen der Rohstoff-/Produktionspreise (Rohstoffe, Arbeit, Energie, Transport), die außerhalb
unserer Kontrolle liegen, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn die vorgenannten Änderungen
einen wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Bestellung haben. Sind wir gehalten die Preise zu erhöhen,
ist der Kunde berechtigt binnen 3 Werktagen nach Bekanntgabe der Preisanpassung vom Vertrag zurückzutreten.
4Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung eines auf den Rechnungen oder Lieferscheinen
vorhergesehenen Zahlungsziels (verzugsbegründendes Datum) sind die gesetzlichen Verzugszinsen vom Kunden zu erstatten.
Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird durch diese Regelung nicht berührt. Die
Möglichkeit der vorzeitigen In-Verzug-Setzung durch Mahnung bleibt uns unbenommen.
5Maßgebend für das Zahlungsdatum ist das Datum der Gutschrift auf unserem Konto. Ist ein Skonto vereinbart, so wird
dieser nur gewährt, wenn alle fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der
Rechnungsbetrag uns rechtzeitig gutgeschrieben wurde. Der Kunde trägt das Risiko, das sich aus der Zahlungsart ergibt.
6Ist mit dem Kunden ein SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, sind wir berechtigt, die Pre-Notification dem Kunden bis zu
3 Werktagen vor der jeweiligen Lastschrift bekanntzugeben.
7Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder haben wir begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Kunden, so können wir die Zahlung sämtlicher noch ausstehender Rechnungen für bereits gelieferte Ware verlangen. Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen insbesondere dann, wenn Rücklastschriften erfolgten, Schecks nicht
eingelöst wurden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos blieben, der Kunde zur Abgabe einer Vermögensauskunft
aufgefordert wurde oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Die Lieferfrist für alle bestellten,
aber noch nicht gelieferten Waren verlängert sich dann bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen. Wir
sind auch berechtigt, für unsere Forderungen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweiligen Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer zu verlangen.
8Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zum Abzug nur berechtigt, wenn Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
9Die Auszahlung eines vereinbarten Bonus kann der Kunde nur verlangen, wenn er alle seine Forderungen an uns bezahlt hat.
VI. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
1a)
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch künftig
entstehenden Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden (einschließlich aller Saldoforderungen aus
Kontokorrent) vor. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
Bei laufenden Rechnungen dient das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
b)
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der in unserem Eigentum stehenden Ware sind unzulässig.
Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist der Kunde verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise die Ware als unser Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung, bei einem Gläubigerantrag unverzüglich nach Anhörung des Schuldners – sprich dem Kunden – zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich zu informieren.
Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Kunden jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Änderungen des Verwahrungsortes unter Angabe des neuen Verwahrungsortes mitzuteilen. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit nach vorheriger Ankündigung an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom Rücktritt unberührt.
Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist der Kunde verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise die Ware als unser Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung, bei einem Gläubigerantrag unverzüglich nach Anhörung des Schuldners – sprich dem Kunden – zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich zu informieren.
Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Kunden jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Änderungen des Verwahrungsortes unter Angabe des neuen Verwahrungsortes mitzuteilen. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit nach vorheriger Ankündigung an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom Rücktritt unberührt.
c)
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-,
Wasser und Diebstahlsschäden zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt den ihm für den Fall eines Schadens gegen sein
Versicherungsunternehmen zustehenden Anspruch in Höhe des Schadens an unserer Eigentumsvorbehaltsware an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung hiermit an.
Der Kunde hat die Versicherung über die Abtretung der Forderung zu informieren.
Der Kunde hat die Versicherung über die Abtretung der Forderung zu informieren.
d)
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des
Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit
anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Werts der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderer Ware
gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden oder vermischt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Kunde durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem
Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde hat
die in unserem (Mit-) Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.
2a)
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die Berechtigung zur
Weiterveräußerung ist widerruflich, wenn sich der Kunde uns gegenüber im Zahlungsverzug befindet oder mit seinen Kunden
Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart.
Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. In letzteren Fällen ist die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abzutreten. Wir nehmen die Vorausabtretung hiermit an.
Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. In letzteren Fällen ist die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abzutreten. Wir nehmen die Vorausabtretung hiermit an.
b)
Die Abtretung dient zur Sicherheit unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus den
Geschäftsverbindungen mit dem Kunden (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent).
c)
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn unsere Ware in seinen Rechnungen,
Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen als gesonderte Positionen aufgeführt ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, über
die Vorbehaltsware in sonstiger Weise zu verfügen.
d)
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Einziehungsbefugnis erlischt, wenn der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde die Schuldner
der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat uns auf Verlangen
die Unterlagen zur Feststellung und Geltendmachung der an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich zur Verfügung zu
stellen.
e)
Die Ermächtigung des Kunden zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware und zur Einziehung der aus der
Weiterveräußerung resultierenden Forderungen erlischt automatisch i) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde oder ii) der Kunde nach § 802c ZPO eine
Vermögensauskunft abgegeben hat oder iii) er der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht
nachgekommen ist.
3Beabsichtigt der Kunde, Forderungen aus der Weiterveräußerung im Rahmen des Factoring abzutreten, hat er uns vorab zu
unterrichten. Eine Abtretung im Rahmen eines Factoring ist nur gestattet, wenn wir dieser ausdrücklich und schriftlich
zugestimmt haben.
4Auf schriftliches Verlangen des Kunden sind wir zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. uns zustehenden Eigentums
oder sonstiger Sicherungsmittel verpflichtet, wenn und soweit der realisierbare Wert der Vorbehaltsware und der anderen
Sicherheiten unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderung gegenüber dem Kunden um mehr als 10% übersteigt.
VII. Rügepflicht und Sachmängelhaftung
1Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen und uns einen Mangel vollständig anzuzeigen.
Die Mängelanzeige muss unverzüglich erfolgen. Spätere Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung nach
Erhalt der Waren hätten entdeckt werden können, sind unbeachtlich und begründen keinen Anspruch des Kunden. Mängel, die
trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Auch hier führt
die Versäumung der unverzüglichen Mitteilung des Mangels zur Unbeachtlichkeit der Mängelanzeige.
Differenzen im Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtpapieren zu vermerken. Mängel der Verpackung sind unbeachtlich, solange diese die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen.
Differenzen im Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtpapieren zu vermerken. Mängel der Verpackung sind unbeachtlich, solange diese die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen.
2Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der gelieferten Ware
oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Geringfügige Abweichungen des Liefergegenstandes gemäß Ziffer III.3. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht als Sachmangel.
Geringfügige Abweichungen des Liefergegenstandes gemäß Ziffer III.3. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht als Sachmangel.
3Unter Voraussetzung rechtzeitiger und vollständiger Mängelanzeige ist der Rückgriff der direkt von uns belieferten
Kunden nur für solche neu hergestellten Reifen möglich, die unserer Qualitätssicherungsabteilung zur Begutachtung zur
Verfügung gestellt werden.
Bei berechtigten Mängelanzeigen sind wir zur Rückerstattung des Kaufpreises, zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet. Das Wahlrecht steht in jedem Falle uns zu.
Bei berechtigten Mängelanzeigen sind wir zur Rückerstattung des Kaufpreises, zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet. Das Wahlrecht steht in jedem Falle uns zu.
4Bei unberechtigten Mängelansprüchen behalten wir uns vor, die für die Prüfung und Bearbeitung dieser Ansprüche
entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5Mängelansprüche sind unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
a) sofern uns der beanstandete mangelhafte Reifen nicht vorgelegt wird;
b) sofern der Sachmangel auf Handlungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn der Kunde oder dessen
Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben;
c) sofern die Verpflichtung des Kunden gegenüber dem Endkunden auf einer selbständigen Garantie des Kunden beruht,
welche über die gesetzlichen Mängelansprüche oder eine von uns dem Kunden gegenüber gewährte Garantie hinausgeht;
d) sofern an unseren Produkten unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen, Runderneuerungen oder Bearbeitungen in sonstiger
Weise durch andere als von uns vorgenommen wurden;
e) sofern der von uns bzw. vom Erstausstatter/Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte Reifenfülldruck nicht
eingehalten wurde;
f) sofern der Reifen einer vernunftwidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der
zulässigen Belastung und der jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeit;
g) sofern der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B.
dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde oder sofern dieser von Dritten runderneuert wurde;
h) sofern der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise
mangelhaften Felge montiert war;
i) sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft wurde oder äußerer Erhitzung
ausgesetzt gewesen ist;
j) sofern natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z.B. nicht
sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;
6Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln richten sich nach Ziffer VIII. (Haftungsumfang) dieser
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
VIII. Haftungsumfang
1Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden jeglicher Art, wenn eine uns zurechenbare Pflichtverletzung
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei einfacher Fahrlässigkeit und bei schuldhafter Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den in vergleichbaren Fällen typischerweise vorhersehbaren Schaden
begrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
jedoch von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Ebenso unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.
2Für die Verletzung von Schutzrechten Dritter haften wir nur, wenn die von uns gelieferten Reifen vertragsgemäß verwendet
werden und wenn mindestens ein Schutzrecht der jeweiligen Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder
in einem der folgenden Länder veröffentlicht wurde: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich
oder USA.
Darüber hinaus haften wir nur, wenn der Kunde uns unverzüglich über Ansprüche Dritter wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung informiert, eine behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich etwaiger außergerichtliche Vergleiche vorbehält.
VIII.1. gilt entsprechend bei Schutzrechtsverletzungen.
Darüber hinaus haften wir nur, wenn der Kunde uns unverzüglich über Ansprüche Dritter wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung informiert, eine behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich etwaiger außergerichtliche Vergleiche vorbehält.
VIII.1. gilt entsprechend bei Schutzrechtsverletzungen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Wir bleiben Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster, Designs),
Urheberrechte und des Know-how in Bezug auf die von uns gelieferten Reifen sowie sonstiger in diesem Zusammenhang mit
dem Vertragsverhältnis übergebenen Unterlagen. Lizenzen an etwaigen gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder
Know-how werden durch das Vertragsverhältnis nicht gewährt.
X. Schlussbestimmungen
1Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen
Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
2Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist Düsseldorf, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den
Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
3Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht.
XI. Datenschutz
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten bei uns gemäß den Vorschriften der DSGVO gespeichert und
bearbeitet werden.